LAWINFO

Vormerkungen

QR Code

Liste vormerkbarer vorläufiger Eintragungen

Rechtsgebiet:
Vormerkungen
Stichworte:
Vormerkung, Vormerkungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

In einem Bundesgesetz vorgesehen sind folgende vorläufige Eintragungen in Betracht kommen:

Liste vormerkbarer vorläufiger Eintragungen
Vorläufige Eintragung Gesetzesartikel Links
Sicherung behaupteter dinglicher Rechte ZGB 961 Abs. 1 Ziffer 1 Sicherung behaupteter dinglicher Rechte
vom Gesetz zugelassene Ergänzung der Ausweise ZGB 961 Abs. 1 Ziffer 2

ZGB 966 Abs. 2

Ergänzung der Ausweise
Bauhandwerkerpfandrecht Bauhandwerkerpfandrecht
Stockwerkeigentümerbeitragsforderung ZGB 712i Stockwerkeigentümerbeitragsforderung
Baurechtszins ZGB 779i f. Baurechtszins
Pfandrecht zur Sicherung Heimfallentschädigung ZGB 779d Pfandrecht zur Sicherung Heimfallentschädigung
Sicherung Miterben-Gewinnanspruch BGBB 28, 35 und 34 Abs. 2 Sicherung Miterben-Gewinnanspruch
Rangsicherung unmittelbarer gesetzlicher Pfandrechte Kantonales öffentliches Recht Rangsicherung unmittelbarer gesetzlicher Pfandrechte

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.