Einleitung
Der Grundbuchverwalter darf Vorläufige Eintragungen behaupteter dinglicher Rechte nur entweder mit Einwilligung des Grundeigentümers oder auf Anordnung des Richters vornehmen.
Die Vorläufige Eintragung (kurz: V.E.) bestimmt sich durch folgende Erläuterungen:
- Numerus clausus vormerkbarer Rechte
- Vormerkungs-Voraussetzungen
- Liste vormerkbarer vorläufiger Eintragungen
- Wirkungen
- Grundbuchliche Behandlung
- Vormerkung im Grundbuch
- Löschung im Grundbuch