Im Grundbuch sind nur persönliche Rechte vormerkbar, für welche ein Bundesgesetz die Vormerkung vorsieht (= Numerus clausus der vormerkbaren Rechte); eine Verordnung des Bundesrates ist nicht ausreichend.
Weiterführende Literatur
- SCHMID JÜRG, Basler Kommentar zum ZGB, N 1 zu ZGB 959