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Nachrückungsrecht zu Grundpfandrecht

Rechtsgebiet:
Vormerkungen
Stichworte:
Vormerkung, Vormerkungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Werthaltigkeit seines Grundpfandrechtes ist für den Grundpfandgläubiger die Rangstelle von besonderer Wichtigkeit, insbesondere dann, wenn er nur ein Pfandrecht in einem hinteren Rang besitzt. – Von Gesetzes wegen besteht kein Anspruch des nachfolgenden Grundpfandgläubigers bei Löschung eines vorgehenden Grundpfandrechts in dessen frei gewordene Stelle nachzurücken; der Grundpfandgläubiger ist ohne Bestehen eines Nachrückungsrechts berechtigt, an der frei gewordenen Pfandstelle ein Grundpfandrecht zugunsten eines andern Grundpfandgläubigers zu errichten (vgl. ZGB 814 Abs. 1 und 2).

Ein Nachrückungsanspruch für den nachfolgenden Grundpfandgläubiger besteht einzig dann, wenn im Verwertungszeitpunkt eine leere Pfandstelle besteht.

Früher waren mehrrangige Pfandrechtsverhältnisse beim gleichen (Banken-)Kreditgeber üblich, weshalb auch bankenseits dem Nachrückungsrecht besondere Beachtung geschenkt wurde.

Heute besteht vielfach nur noch ein Schuldbrief des gleichen (Banken-)Grundpfandgläubigers, auch wenn eine risikosegmentierte Hypothekarzinsfestsetzung und / oder unterschiedliche Hypothekenvarianten zur Anwendung gelangen.

Gleichwohl ist das Nachrückungsrecht eine Erläuterung wert, v.a. für Kreditgeber mit nachrangigen Grundpfandrechten:

Definition

  • Das (vertragliche) Nachrückungsrecht beinhaltet den Anspruch des Grundpfandgläubigers auf das Nachrücken seines Pfandrechtes an hinterer Pfandstelle in eine frei werdende vorgehende Pfandstelle

Gesetzliche Grundlage

Vertrag (Rechtsverhältnis)

  • Nachrückungsvereinbarung (Nebenabrede im Grundpfandbestellungsvertrag), mit 3 möglichen Ausgestaltungsvarianten, nämlich:
    • Nachrückung in den unmittelbar vorangehenden Rang
    • Recht auf sukzessives Nachrücken
    • Springendes Nachrücken
  • Vertragliches Rang-Nachrückungsrecht

Vormerkungsabrede

Vormerkungsdauer

  • unbefristet auf die Dauer des nachrückungsberechtigten Grundpfandrechts

Vormerkungswirkung

  • Realobligation (Vormerkung lässt quasi-dingliche Wirkung entfalten)
  • Anspruch auf Rangänderung
    • Keine automatische Rangänderung
      • Rangänderung erfordert vielmehr die Grundeigentümereinwilligung und die Eintragung im Grundbuch und im Papier-Schuldbrief
    • Verweigerung der Rangänderung
      • Erwirkung der Rangänderung durch den Gläubiger nur mittels gerichtlicher Klage möglich

Ergänzende Bemerkungen

Literatur

  • DAL MOLIN-KRÄNZLIN ALEXANDRA, Die Durchsetzung von Nachrückungsansprüchen des Grundpfandgläubigers, in: ZBGR 98 (2017) 149 ff.

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