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Vormerkungen

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Ergänzung der Ausweise

Rechtsgebiet:
Vormerkungen
Stichworte:
Vormerkung, Vormerkungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kann der Ausweis über das Verfügungsrecht nicht beigebracht werden, hilft die Rangwirkung einer Vormerkung „Vorläufige Eintragung“:

Definition

  • Vormerkung „Vorläufige Eintragung“ (V.E.) bezieht sich auf einen erstellten Rechtsgrund, bei dem aber der Ausweis über das Verfügungsrecht zur Eintragung im Grundbuch nicht erbracht werden kann oder zu ergänzen ist

Gesetzliche Grundlage

Sicherungsvoraussetzungen

  • Erstellter Rechtsgrund für eine Grundbucheintragung
  • Nicht erbrachter oder zu ergänzender Ausweis über das Verfügungsrecht

Vormerkungsanordnung

  • Richterliche Anordnung (vorsorgliche Massnahme)

Vormerkungsdauer

  • befristet bis zur Rechtskraft des entsprechenden Endurteils (ZGB 961 Abs. 3)
  • Nach definitiver Eintragung oder nach unbenutztem Ablauf der Frist kann die Vormerkung von Amtes wegen gelöscht werden

Vormerkungswirkung

  • Allgemein
    • Sicherung des dinglichen Anspruchs auf Rechtsänderung und des Rangs des betreffenden Rechts, da der Rechtserwerbs-Eintrag auf das Vormerkungsdatum zurückbezogen wird
  • Nach der Vorläufigen Eintragung ins Grundbuch eingetragene Rechte
    • Fortbestehende Verfügungsberechtigung des Grundeigentümers
      • Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer bleibt weiterhin verfügungsberechtigt
    • Wirkung der Vorläufigen Eintrag
    • Definitive Eintragung
      • Obsiegt der Ansprecher bei der Feststellung des von ihm geltend gemachten Rechts kann er aufgrund der Rangwirkung der Vorläufigen Eintragung die Löschung aller nach seiner Vormerkung erfolgten dinglichen oder vorgemerkten Rechte verlangen

Literatur

  • DEILLON-SCHEGG BETTINA, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 3 zu ZGB 961
  • SCHMID JÜRG, BSK, N 17 ff. zu ZGB 961

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