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Vormerkungen

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Baurechtszins / Baurechtsbestimmungen

Rechtsgebiet:
Vormerkungen
Stichworte:
Vormerkung, Vormerkungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Seit der am 01.01.2012 in Kraft gesetzten Sachenrechtsteilrevision können Baurechtsgeber und Baurechtsnehmer die Baurechtsvertragsbestimmungen generell im Grundbuch vormerken und so mit einer realobligatorischen Wirkung ausgestalten:

Definition

  • Vormerkung der vertraglichen Bestimmungen des Baurechtsvertrages

Gesetzliche Grundlage

Vertrag (Rechtsverhältnis)

  • Öffentlich beurkundeter Baurechtsvertrag,
    • insbesondere bestimmte obligatorische Bestimmungen
  • Baurechtsdienstbarkeit

Vormerkungsabrede

  • Vormerkungsabrede als Nebenbestimmung des öffentlichen beurkundeten Baurechtsvertrages
    • Keine generelle Vormerkung aller Bestimmungen des Baurechtsvertrages
    • Bestimmungen des Baurechtsvertrages, deren Vormerkung denkbar sind
      • Baurechtszins
      • Vorzeitiger Heimfall
      • Ordentlicher Heimfall
      • o.ä.
  • Baurechtsdienstbarkeit

Vormerkungsdauer

  • Vormerkungsdauer unbefristet

Vormerkungswirkung

  • Realobligation
  • Wirkungen gegenüber jedem Rechtsnachfolger bzw. sonstigem Dritten

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