Ziele
Die Vormerkungsziele sind je nach Vormerkungsart unterschiedlich:
Persönliche Rechte (ZGB 959)
- Verstärkung obligatorischer persönlicher Rechte
- Realobligatorische Verknüpfung des vorgemerkten Rechts bzw. Rechtsverhältnisses mit dem betreffenden Grundstück
- Grundstückerwerber muss die vorgemerkte Rechtsbeziehung übernehmen
- Grundstückerwerber wird beim aus der Vormerkung Berechtigten neu Schuldner
- Realobligatorische Verknüpfung des vorgemerkten Rechts bzw. Rechtsverhältnisses mit dem betreffenden Grundstück
- Anwendungsfälle
- Kauf-, Vorkaufs-, Rückkaufsrecht
- Ausschluss Aufhebungsanspruch bei Miteigentum
Verfügungsbeschränkung (ZGB 960)
- Sicherung der Beschlagsrechte der Gläubiger
- Zerstörung des guten Glaubens eines Dritten durch Vormerkung der Beschränkung der Verfügungsmacht im Grundbuch
- Anwendungsfälle
- Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche
- Pfändung
- Verfügungsbeschränkung
Vorläufige Eintragung (ZGB 961)
- Sicherung der bevorstehenden Eintragung behaupteter dinglicher Rechte und/oder angesichts (noch) fehlender Ausweise über die Verfügungsmacht
- Zerstörung des guten Glaubens eines Dritten durch Vormerkung der Beschränkung der Verfügungsmacht im Grundbuch
- Anwendungsfälle
- Sicherung behaupteter dinglicher Rechte
- Ergänzung der Ausweise
Motive
Der Vormerkungsberechtigte verfolgt die Motive
- der Besserstellung seines persönlichen Rechts
- gegenüber dem vormerkungslosen Zustand (ZGB 959)
- der Sicherung
Funktion
Die Funktion richtet sich nach den beteiligten Personen:
- Grundeigentümer
- Eigentumsbeschränkung durch die Vormerkung
- aus der Vormerkung Berechtigter
- Verstärkungswirkung gegenüber jedem Dritterwerber des Grundstücks, gegenüber später eingetragenen beschränkten dinglichen Rechten und gegenüber später vorgemerkten persönlichen Rechten, Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen
Weiterführende Informationen
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.